Moderne Krampfadertherapie mit Hitzekathetern

Von Dr. med. Stephan Rewerk am 28. Oktober 2019 — 1 min Lesezeit

Seit annähernd 2 Jahrzehnten ist die Therapie von erkrankten Stammvenen mittels Hitzekathetern auf dem Markt. Es handelt sich hierbei entweder um Laser-, oder Radiofrequenzverfahren. Damit eine medizinische Leistung von den gesetzlichen Kassen übernommen werden darf, muß sich der sog. gemeinsame Bundesausschuß positiv geäußert haben. Ohne ersichtlichen, bzw. vernünftigen Grund sind die Laser- und Radiofrequenzablation vom gemeinsamen Bundesausschuss immer noch nicht bewertet worden. Dieser Mangel kann allerdings keine sachlichen, sondern nur politische Gründe haben, denn anderweitig sind diese Methoden sehr wohl bewertet worden.  Es sind auch keine neuen Behandlungsmethoden, wie von ganz bestimmten gesetzlichen Kassen behauptet wird. Diese Methoden gibt es seit, wie oben ausgeführt, ca. 20 Jahren. Es besteht weltweit eine millionenfache Erfahrung und sie gelten als weltweiter Standard. Sie haben als Empfehlung Einzug genommen in die sogenannten deutschen AWMF-Leitlinien, erstmalig im Jahre 2010 und jüngsten Datums schon wieder. Diese Leitlinien basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Das sog. „Nice“, eine für Leitlinien zuständige Organisation des Department of Health in Großbritannien, dem National Health Service dienend, hat diese Methode, von NICE „endothermal ablation“ genannt, auf dem Boden wissenschaftlicher Erkenntnisse in ihren Leitlinien sogar an allererste Stelle im Vergleich zu allen anderen Therapiemethoden bei der Behandlung der Stammvarikosis gesetzt. Nach Aufrufen/Anklicken der Seite scrollen Sie bitte down bis „interventionell treatment“.

Neben einigen wenigen, haben zahlreiche gesetzliche Kassen einen Weg gefunden, ihren Versicherten moderne Katheterverfahren anzubieten. Zum einen sind die gesetzlichen Kassen frei, sog. Einzelfallentscheidungen zu treffen, allerdings nicht im Übermass. Zum anderen kann das Problem auch über sog. IV-Verträge gelöst werden, die ihre rechtliche Grundlage im §140a SGB V haben. Mir sind ca 70 Kassen bekannt, die derartige Verträge abgeschlossen haben zum Wohl ihrer Versicherten.

Veröffentlicht in: Interventionelle Phlebologie

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